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   OLG Celle, 24.05.2007 - 4 W 104/07   

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https://dejure.org/2007,6885
OLG Celle, 24.05.2007 - 4 W 104/07 (https://dejure.org/2007,6885)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2007 - 4 W 104/07 (https://dejure.org/2007,6885)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 4 W 104/07 (https://dejure.org/2007,6885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen Erhalts einer Zahlung auf Grund des geführten Prozesses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 115 ZPO; § 120 Abs. 4 ZPO
    Rechtmäßigkeit der Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe; Wegfall der Bedürftigkeit wegen eines erfolgreich geführten Prozesses; Vorzugsweise Befriedigung der Staatskasse mittels des Ertrages eines erfolgreichen Prozesses; Verwendung des erzielten Gewinns zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe; Wegfall der Bedürftigkeit wegen eines erfolgreich geführten Prozesses; Vorzugsweise Befriedigung der Staatskasse mittels des Ertrages eines erfolgreichen Prozesses; Verwendung des erzielten Gewinns zum ...

  • Judicialis

    ZPO § 115; ; ZPO § 120

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 § 120
    Anordnung der Aufbringung der Prozesskosten aus dem Ertrag eines erfolgreich geführten Prozesses nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1458
  • MDR 2007, 1458 (Volltext mit red. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05

    Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Celle, 24.05.2007 - 4 W 104/07
    Die Ausführungen des Landgerichts, das bei seinem Beschluss eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2005 (BGH, NJW-RR 2007, 628 = BGH, ZIP 2006, 2055 = BGH, ZInsO 2006, 1165) nicht berücksichtigt hat, war aufzuheben, weil es einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist (in diesem Sinne etwa OLG Celle, MDR 2001, 230; OLG Dresden, ZIP 2004, 187; OLG Koblenz, MDR 2005, 107), nicht gibt.

    Vielmehr setzt die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskostenhilfe ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (BGH, NJW-RR 2007, 628).

    Zwar kann eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO dann getroffen werden, wenn die Partei in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit ihr zur Verfügung stehendes Vermögen mutwillig wieder ausgegeben hat, um eine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wiederherzustellen (s. BGH, NJW-RR 2007, 628).

  • OLG Celle, 08.09.2000 - 16 W 33/00

    Prozeßkostenhilfe: Zumutbarer Einsatz des durch Prozeßgewinn erworbenen Vermögens

    Auszug aus OLG Celle, 24.05.2007 - 4 W 104/07
    Die Ausführungen des Landgerichts, das bei seinem Beschluss eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2005 (BGH, NJW-RR 2007, 628 = BGH, ZIP 2006, 2055 = BGH, ZInsO 2006, 1165) nicht berücksichtigt hat, war aufzuheben, weil es einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist (in diesem Sinne etwa OLG Celle, MDR 2001, 230; OLG Dresden, ZIP 2004, 187; OLG Koblenz, MDR 2005, 107), nicht gibt.
  • OLG Dresden, 27.10.2003 - 12 U 1001/03

    Anspruch auf Werklohnforderungen; Ordnungsgemäße Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Celle, 24.05.2007 - 4 W 104/07
    Die Ausführungen des Landgerichts, das bei seinem Beschluss eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2005 (BGH, NJW-RR 2007, 628 = BGH, ZIP 2006, 2055 = BGH, ZInsO 2006, 1165) nicht berücksichtigt hat, war aufzuheben, weil es einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist (in diesem Sinne etwa OLG Celle, MDR 2001, 230; OLG Dresden, ZIP 2004, 187; OLG Koblenz, MDR 2005, 107), nicht gibt.
  • OLG Koblenz, 29.06.2004 - 5 W 433/04

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, wenn

    Auszug aus OLG Celle, 24.05.2007 - 4 W 104/07
    Die Ausführungen des Landgerichts, das bei seinem Beschluss eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2005 (BGH, NJW-RR 2007, 628 = BGH, ZIP 2006, 2055 = BGH, ZInsO 2006, 1165) nicht berücksichtigt hat, war aufzuheben, weil es einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist (in diesem Sinne etwa OLG Celle, MDR 2001, 230; OLG Dresden, ZIP 2004, 187; OLG Koblenz, MDR 2005, 107), nicht gibt.
  • OLG Celle, 26.06.2007 - 7 W 51/07

    Notwendigkeit einer vorrangigen Einsetzung des Ertrages eines erfolgreich

    Eine nachträgliche Zahlungsanordnung durch den Rechtspfleger nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Gesamtprüfung ergibt, dass die Bedürftigkeit ganz oder teilweise entfallen ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2007, 628 und OLG Celle, Beschl. v. 24.05.2007 - AZ.: 4 W 104/07).

    Vielmehr kommt eine Änderung des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses nur dann in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei insgesamt dahin geändert haben, dass sie nunmehr in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (BGH NJW-RR 2007, 628 = Rpfleger 2007, 32; OLG Celle, Beschluss v. 24.05.2007 - AZ.: 4 W 104/07 - zit. n. Juris).

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2020 - 10 PA 166/19

    Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfebeschwerde

    Nach den gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO besteht für den prozesskostenarmen Beteiligten auch keine Verpflichtung, vorhandene Mittel vorrangig zur Tilgung der von der Staatskasse vorfinanzierten Prozesskosten anstelle der Tilgung alter Verbindlichkeiten einzusetzen (vgl. für infolge eines erfolgreichen Prozesses erlangtes Vermögen BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZB 305/05 -, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 W 104/07 -, juris Rn. 4, und vom 26.06.2007 - 7 W 51/07 (L) -, juris Rn. 6).
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